Skip to content Skip to footer

Die Kreis­stadt Hom­burg erhebt für die Benut­zung der städ­ti­schen Abwas­ser­an­la­gen Benut­zungs­ge­büh­ren in Form von Abwassergebühren.

Durch die gesplit­te­te Abwas­ser­ge­bühr setzt sich die Abwas­ser­ge­bühr aus der Schmutz­was­ser­ge­bühr und der Nie­der­schlags­was­ser­ge­bühr zusammen:

Schmutz­was­ser­ge­büh­ren

Die Schmutz­was­ser­ge­büh­ren fal­len grund­stück­be­zo­gen über­all dort an, wo Schmutz­was­ser direkt oder indi­rekt der öffent­li­chen Kana­li­sa­ti­on zuge­führt wird. Berech­net wer­den die­se im Nor­mal­fall nach der ver­brauch­ten Frisch­was­ser­men­ge, wel­che die Stadt­wer­ke Hom­burg über Ihren Was­ser­zäh­ler ermit­telt. Mit der Jah­res­ab­rech­nung der Stadt­wer­ke Hom­burg GmbH wird die Schmutz­was­ser­ge­bühr fest­ge­setzt.  Die­se Abrech­nung stellt gleich­zei­tig den Gebüh­ren­be­scheid der Stadt­ent­wäs­se­rung Hom­burg dar.

Nach­weis­lich nicht in öffent­li­che Kana­li­sa­ti­on ein­ge­lei­te­tes Schmutz­was­ser, kann auf Antrag zurück­er­stat­tet wer­den. Die Nach­weis­pflicht liegt hier beim Antrag­stel­ler, die Frist zur Ein­rei­chung von ent­spre­chen­den Anträ­ge ist der 31.03. des Folgejahres.

Bei ein­ma­li­gen Vor­gän­gen (z. B. Rohr­brü­che) ist eine Erstat­tung über den nor­ma­len Haus-Was­ser­zäh­ler mög­lich. Bei wie­der­keh­ren­den Vor­gän­gen muss der Nach­weis über beson­de­re Was­ser­zäh­ler (z. B. Stand­rohr) erbracht wer­den. Fer­ner besteht auch die Mög­lich­keit einen Gar­ten­was­ser­zäh­ler zu instal­lie­ren, bei dem die Schmutz­was­ser­ge­bühr gänz­lich entfällt.

Die aktu­el­le Schmutz­was­ser­ge­bühr beträgt: 3,35 €/m³ Frischwasserbezug

Nie­der­schlags­was­ser­ge­büh­ren

Die Nie­der­schlags­was­ser­ge­bühr wird für die Ein­lei­tung von Regen­was­ser in die öffent­li­che Kana­li­sa­ti­on erho­ben, die Berech­nung erfolgt pro m² ver­sie­gel­te Flä­che. Die gebüh­ren­re­le­van­te Flä­che berech­net sich je nach Art der Ver­sie­ge­lung und deren soge­nann­ten Versickerungsgrad.

Gebüh­ren­re­le­vant sind hier­bei nur Flä­chen, die in die öffent­li­che Kana­li­sa­ti­on ent­wäs­sern oder ein­ge­lei­tet wer­den. Ver­si­cke­rung von Nie­der­schlags­was­ser auf dem Grund­stück, Teil­ent­sie­ge­lun­gen oder die Nut­zung von Zis­ter­nen kön­nen ggfs. zu einer Ermä­ßi­gung der Nie­der­schlags­was­ser­ge­büh­ren führen.

Die aktu­el­le Nie­der­schlags­was­ser­ge­bühr beträgt: 0,69 €/m² ver­sie­gel­ter Fläche

Bei wei­te­ren Rück­fra­gen kön­nen Sie sich ger­ne an unse­re Mit­ar­bei­ter Frau Weis (06841 / 101–608) oder Herrn Orsche­kow­ski (06841 / 101–612) wenden.