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Haus­neu- und Umbau

Sobald Arbei­ten an den erd­ver­leg­ten Lei­tun­gen eines Gebäu­des durch­ge­führt wer­den sol­len, ist ein ent­spre­chen­der Ent­wäs­se­rungs­an­trag zu stel­len *Link*.

Seit Dezem­ber 2022 wird das Ver­fah­ren aus­schließ­lich online durch­ge­führt. Die Antrags­stel­ler wer­den durch die ver­schie­de­nen Schrit­te des Antrags durchgeführt/ geleitet.

Im Rah­men des­sen sind essen­zi­el­le Eck­punk­te, wie etwa die Erfor­der­nis des §49a SWG, der Not­wen­dig­keit von Rück­hal­te­ein­rich­tun­gen und Rück­stau­si­che­run­gen etc. zu prüfen.

Dicht­heits­prü­fung:

Nach § 60 Abs. 1 WHG besteht grund­sätz­lich für Jeder­mann die Ver­pflich­tung, sei­ne Abwas­ser­an­la­gen nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu errich­ten, zu betrei­ben und zu unterhalten.

Bei dem Neu­bau von Anla­gen gel­ten als all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik u.a. die DIN 1986–30 i.V.m. der DIN 1610. Deren Anwen­dung ist in unse­rer Abwas­ser­sat­zung festgeschrieben.

Die Anla­gen müs­sen nach den dort vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen dicht sein und dem­entspre­chend über­prüft wer­den. Die Prü­fun­gen wer­den von der SeH beglei­tet und abge­nom­men. Dies dient einer­seits dem Schutz der Umwelt durch die Ver­mei­dung von Ex- und Infil­tra­ti­on, aber ande­rer­seits eben­so dem Schutz der Bau­her­ren vor aku­ten Schä­den, Nach­fol­ge­schä­den und dem Nach­weis für ihre Versicherung.

Neu­bau Hausanschluss:

Falls der Neu­bau eines Haus­an­schlus­ses not­wen­dig wird, muss dies zunächst der SeH ange­zeigt bzw. bean­tragt wer­den *Link*. Im Zuge des Ver­fah­rens neh­men unse­re Mit­ar­bei­ter mit Ihnen Kon­takt auf und erstel­len eine ers­te Kos­ten­schät­zung. Sobald die­se erstellt wur­de, ergeht an den Eigen­tü­mer ein ent­spre­chen­der Bescheid zur Zah­lung der geschätz­ten Kos­ten. Sobald der Zah­lungs­ein­gang ver­zeich­net wur­de, wird der Haus­an­schluss von der SeH gebaut.

Der Haus­an­schluss wird nach den tat­säch­li­chen Kos­ten abge­rech­net. Dies bedeu­tet, dass ent­spre­chend der Bau­kos­ten ent­we­der eine Rück­erstat­tung oder Nach­zah­lung erfolgt.